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BFS Anwälte Kassel
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Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Sie mit der Kanzlei, den Rechtsanwälten und unseren Tätigkeitsgebieten bekannt machen.

Sie finden nützliche Informationen und haben die Möglichkeit, Kontakt mit uns aufzunehmen. Zur Verfügung stehen Ihnen:

Jens Braun

Rechtsanwalt

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Christian Franz

Rechtsanwalt

  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Margarete Scharninghausen

Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

 

 

So erreichen Sie uns:
BFS Rechtsanwälte
Königstor 23
34117 Kassel
Tel.: 0561 / 81 66 9-0
Fax: 0561 / 8166920
E-Mail: info@bfs-anwaelte.de

Aufgrund von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit den Corona Virus Covid 19 sollen Menschen und Arbeitsplätze geschützt werden. Die Bundesregierung hat daher den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 inkrafttreten und auch rückwirkend ausgezahlt werden. Ein erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld bedeutet, dass nur noch 10 % statt bisher ein 1/3 der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen und dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie während der Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet werden. Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten wird verzichtet.

Der EuGH hat am 14.05.2019 ein Urteil zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gesprochen. Geklagt hatte in Spanien eine Gewerkschaft (CCOO) gegen die Deutsche Bank SAE aufgrund fehlender Arbeitszeiterfassung. Die grundlegenden Themen dabei waren die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Erfassung der Überstunden.

Der saarländische Verfassungsgerichtshof gab der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers statt, der gegen die Verurteilung wegen eines Tempoverstoßes geklagt hatte.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Neue Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. (Pressemitteilung Nr. 9/19 Bundesarbeitsgericht)

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Datum des Ausdrucks: 16.04.2024