
Mit Beschluss vom 09.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Satdt zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2023 rechtskräftig, AZ: 5 A 1307/17. Danach sind bei der Gebührenkalkulation Erlöse und Einnahmen dann zu berücksichtigen, wenn ihnen Kosten der Einrichtung zugrunde lagen. Nach diesem Kostengrundsatz ist es systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation etwaige Einnahmen dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen. (...) Die Beklagte hat die von ihr vereinnahmte Konzessionsabgabe nicht als gebührenmindernde Einnahme in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.