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Verfall von Urlaubsansprüchen

Neue Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. (Pressemitteilung Nr. 9/19 Bundesarbeitsgericht)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -) die Vorgaben der europäischen Richter umgesetzt: Der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen, wie er in § 7 Abs. 3 BUrlG vorgesehen ist, ist so nicht mehr gegeben. Die Regelung sieht vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muss. Bislang wurde daraus geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.

Nach 2 Vorlagen aus Deutschland hat der EuGH entschieden, dass es das Unionsrecht zwar nicht zu lasse, dass ein Beschäftigter die ihm gemäß Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub deshalb verliert, weil er vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder des Bezugsraums keinen Urlaub beantragt hat. Allerdings könnten diese Ansprüche dennoch untergehen, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten z.B. durch eine entsprechende Aufklärung in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Wenn Beschäftigte in voller Kenntnis der Sachlage dennoch darauf verzichten, Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen, sei ein Anspruchsverfall nicht zu beanstanden.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das nach den Vorstellungen des BAG, dass jeder Arbeitnehmer am besten unter Angabe der Resturlaubstage rechtzeitig konkret aufgefordert werden sollte, den Urlaub zu nehmen. Dabei ist er auch auf die Verfallsfristen (Jahresende bzw. 31.03. des Folgejahres) hinzuweisen. Was unter rechtzeitig zu verstehen ist, hat das BAG offen gelassen. Damit Urlaub noch genommen werden kann, bietet sich spätestens das 3. Quartal an. Je höher die Resturlaubsansprüche noch sind, desto früher sollte aufgeklärt werden. Die Angabe der Resturlaubstage auf der Lohnabrechnung dürfte nicht genügen.

 

Damit sich der Arbeitgeber auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen berufen kann, muss der Nachweis geführt werden können, dass die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten wurden. Deshalb sollten entsprechende Mitteilungen an die Arbeitnehmer zumindest in Textform erfolgen und in geeigneter Weise archiviert werden.

 

Das Hinweiserfordernis bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

 

Jens Braun

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Veröffentlicht: 25.04.2019

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Datum des Ausdrucks: 03.12.2024