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Widerruf von Homeoffice-Vereinbarung: LAG Köln setzt wichtige Grenzen

Arbeitsrecht

Der Fall

Ein 55-jähriger Projektmanager in der Automobilbranche arbeitete seit drei Jahren zu 80% im Homeoffice. Nach Schließung seines Heimatstandorts widerrief der Arbeitgeber die Homeoffice-Vereinbarung und versetzte ihn an einen 500 Kilometer entfernten Standort.

 

Zentrale Erwägungen des Gerichts:

 Der Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis unterliegt dem Prinzip des "billigen Ermessens" nach § 106 GewO.

 Bei langjähriger Homeoffice-Tätigkeit entwickelt sich eine besondere örtliche Bindung des Arbeitnehmers.

 Arbeitgeber müssen für einen Widerruf überwiegende sachliche Interessen nachweisen.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern im Homeoffice. Auch bei vertraglichen Versetzungsklauseln müssen Arbeitgeber für den Widerruf von Homeoffice-Vereinbarungen konkrete betriebliche Notwendigkeiten darlegen. Dies gilt besonders bei langjährigen Homeoffice-Regelungen, die zu einer persönlichen und familiären Verwurzelung am Wohnort geführt haben. Maßgeblich ist jedoch auch nicht zuletzt die jeweilige vertragliche Vereinbarung.

Aktenzeichen: LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 - 6 Sa 579/23

© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 16.04.2026