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Sozialplanabfindung und Schwerbehinderung - Wichtige Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Arbeitsrecht

Die Kernaussagen des Gerichts

Eine Stichtagsregelung für Sonderabfindungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer ist zulässig. Die Voraussetzungen für die erhöhte Abfindung müssen zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen und durch einen amtlichen Nachweis belegt werden können.

 

Keine Gleichbehandlung bei späterer Feststellung

Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft erst nach dem Ausscheiden rückwirkend festgestellt wird, können keine Gleichbehandlung mit den übrigen schwerbehinderten Betriebsangehörigen verlangen. Dies verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer Sonderabfindungen vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zum Stichtag bereits festgestellt war.

Praxishinweise

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies:

- Der Stichtag für die Feststellung der Schwerbehinderung muss eindeutig im Sozialplan geregelt sein

- Eine spätere rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung begründet keinen Anspruch auf die Sonderabfindung

- Die Stichtagsregelung muss bei Abschluss des Sozialplans klar kommuniziert werden

Fazit für die Beratungspraxis

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Gestaltung von Sozialplänen. Arbeitgeber können sich darauf verlassen, dass eine klare Stichtagsregelung für Sonderabfindungen an Schwerbehinderte Bestand hat. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig um die Feststellung ihrer Schwerbehinderung bemühen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.6.20242 Sa 163/23

© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 16.04.2026