Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Haltlose Anschuldigungen rechtfertigen Kündigung
ArbeitsrechtDas Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einer aktuellen Entscheidung die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung bestätigt, die aufgrund haltloser Anschuldigungen eines Arbeitnehmers ausgesprochen wurde.
Zum Sachverhalt
Der gekündigte Arbeitnehmer hatte schwerwiegende, aber unbegründete Vorwürfe gegen seinen Arbeitgeber erhoben. Das Arbeitsgericht Schwerin hatte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in erster Instanz abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor, wenn ein Arbeitnehmer haltlose Anschuldigungen gegen seinen Arbeitgeber erhebt.
Eine ordentliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn:
- der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat
- eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht
- dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei Vorwürfen gegen ihren Arbeitgeber besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Haltlose Anschuldigungen können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dabei ist zu beachten:
- Eine Abmahnung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann entbehrlich, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist.
- Die Pflichtverletzung muss so schwerwiegend sein, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist.
Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber im Umgang mit ungerechtfertigten Vorwürfen und zeigt gleichzeitig die Grenzen zulässiger Kritik durch Arbeitnehmer auf.

