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Arbeitslohn bei Coronaschließung

Atbeitsrecht

Muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten weiterhin die Arbeitsvergütung zahlen, wenn der Betrieb oder das Ladengeschäft aufgrund behördlicher Maßnahme schließen muss? Diese Frage hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 13.10.2021 – Az.: 5 AZR 211/21)

Geklagt hatte eine im Verkauf tätige geringfügig Beschäftigte Mitarbeiterin, nachdem das Ladengeschäft (Handel mit Nähmaschinen und Zubehör) aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen werden musste. Die Klägerin konnte nicht arbeiten und erhielt keine Vergütung.

 

Die Mitarbeiterin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung des Lohns für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Sie war der Ansicht, dass die Schließung des Betriebes ein Fall des allgemeinen Betriebsrisikos sei. In den ersten beiden Instanzen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin gewonnen.

 

In der Revisionsinstanz sah das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage allerdings anders. Aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung sei die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich geworden und somit bestehe kein Anspruch auf Zahlung des Lohns. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn eine behördliche Maßnahme ,wie hier zum Schutz der Bevölkerung, zur Schließung führte. Es realisiert sich hierdurch nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

 

Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines staatlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage, die die gesamte Bevölkerung trifft. Nach dem BAG ist es Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den staatlichen Eingriff entstehenden Gehaltseinbußen - wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist - zu sorgen. Soweit ein solcher - wie bei der Klägerin als Minijobberin - nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken im Regelungssystem der Sozialversicherungen. Hierfür haftet aber nicht der Arbeitgeber.

 

(BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21)

© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 20.04.2024