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Coronavirus - Kurzarbeitergeld

Arbeitsrecht

Aufgrund von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit den Corona Virus Covid 19 sollen Menschen und Arbeitsplätze geschützt werden. Die Bundesregierung hat daher den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 inkrafttreten und auch rückwirkend ausgezahlt werden. Ein erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld bedeutet, dass nur noch 10 % statt bisher ein 1/3 der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen und dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie während der Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet werden. Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten wird verzichtet.

Zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Anhand von Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen muss geprüft werden, unter welchen Bedingungen eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. Gegebenenfalls sind Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen oder sonstige Vereinbarungen zu beachten. In Betrieben mit Betriebsvertretung ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

 

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist von der Erfüllung bestimmter Regelvoraussetzungen abhängig, die kummulativ vorliegen müssen und in den §§ 95-99 SGB III geregelt sind. Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Ein Arbeitsausfall ist dann erheblich (§ 96 SGB III), wenn er z.B. auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Durch die Coronakrise liegt ein solches unabwendbares Ereignis vor. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Durch die gewährte Erleichterung muss im jeweiligen Kalendermonat zumindest 1/10 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sein.

 

Ein Arbeitsausfall ist dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und gegebenenfalls Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Es darf sich nicht um einen überwiegend branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Arbeitsausfall handeln oder um einen solchen, der ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Vermeidbar wäre auch ein Arbeitsausfall, wenn er durch Gewährung von bezahlten Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt oder nicht. Sind in dem Betrieb flexible Arbeitszeiten vereinbart wäre auch zu prüfen, ob Arbeitsausfall durch eine entsprechende Arbeitszeitregelung vermieden werden könnte. Auch Arbeitszeitguthaben sind vorrangig zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzubringen.

 

Die betrieblichen Voraussetzungen gemäß § 97 SGB III sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dabei kann ein Betrieb auch eine Betriebsabteilung sein.

 

§ 98 SGB III regelt die persönlichen Voraussetzungen. Verkürzt lässt sich festhalten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen muss, welches nach Beginn des Arbeitsausfalls fortgesetzt oder aufgenommen werden muss. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Geringfügige Beschäftigte im Sinne des §§ 8 SGB IV erfüllen die persönlichen Voraussetzungen nicht. Auch Arbeitnehmer/-innen sind vom Kurzarbeitergeldbezug für die Zeit ausgeschlossen, in der Sie Krankengeld beziehen.

 

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden muss (§ 99 SGB III). Vordrucke sind im Internet unter "https://www.arbeitsagentur.de“ in einem beschreibaren und speicherbaren Format eingestellt. Sinnvoll ist es, den Zugang der Anzeige in einer nachweißbaren Form zu bewirken. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Soweit eine Betriebsvertretung vorhanden ist, muss der Anzeige des Arbeitgebers eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beigefügt werden. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

 

Die Höhe des Kurzarbeiterentgeltes ist in den §§ 105 ff. SGB III geregelt. Zum einen berechnet sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes auf der Basis, dem zu ersetzenden, ausgefallenen Lohn. Zum anderen ist der Prozentsatz des zu ersetzenden Lohnes unter direkten Verweis auf das Arbeitslosengeld maßgeblich. D.h., dass zwischen dem normalen Leistungssatz von 60 v.H. für Arbeitnehmer ohne Kinder und dem erhöhten Leistungssatz von 67 v.H. für Arbeitnehmer mit Kindern unterschieden wird. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich also aus dem vorgenannten Prozentsatz des zu berücksichtigenden Entgeltausfalls. Der Entgeltausfall wiederum berechnet sich als Nettoentgeltausfall aus folgender Formel:

Entgeltausfall = Nettoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte (Soll-Entgelt), abzüglich des Nettoentgelts, das er tatsächlich erzielt hat (Ist-Entgelt,). Die Nettoentgelte werden dabei pauschaliert.

 

Die Bundesagentur für Arbeit stellt online eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf zur Verfügung.

 

Das Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Derzeit kann nach der gesetzlichen Regel das Kurzarbeitergeld längstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden. Denkbar wird auch hier eine Anpassung an die Krisenlage sein. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängert werden.

 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen ist, die mit dem Ablauf des Monats beginnt, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

 

Zu den Voraussetzungen, die vorstehend nicht in aller Tiefe dargelegt werden konnten und zum Antragsverfahren beraten wir Sie gerne.

Veröffentlicht: 19.03.2020

© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 16.04.2024