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Keine Billigkeitskontrolle bei Kündigungshöchstfrist nach § 113 S. 2 InsO

Arbeitsrecht

Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § INSO § 113 S. 2 InsO unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § BGB § 315 BGB § 315 Absatz III BGB. (amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin vom beklagten Insolvenzverwalter mit der 3-Monats-Frist des § 113 S. 2 InsO beendet werden konnte. Vertraglich war eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vereinbart. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin u.a. nach erteilter Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt (diese war notwendig, da sich die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befand) mit Schreiben vom 09.02.2010 zum 31.05.2010 wegen Betriebsstilllegung. Die Klägerin verlor dadurch die Möglichkeit, sich und ihre Kinder weiterhin beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die Kündigung des damaligen Insolvenzverwalters vom 9. Februar 2010 unter Einhaltung der Höchstfrist des § INSO § 113 Satz 2 InsO zum 31. Mai 2010 aufgelöst worden. § INSO § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Kündigungsregelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § INSO § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht insoweit - abschließend - den Schadenersatzanspruch nach § INSO § 113 Satz 3 InsO vor. Dies steht im Einklang mit Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 1 GG.

© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 19.04.2024