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Gewährung von Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung

Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber muss bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub die Lage der anzurechnenden Urlaubstage in der Regel nicht festlegen.

 Ist die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub rechtswidrig erfolgt, erfüllt sie dennoch etwaige Urlaubsansprüche.

BAG, Urteil vom 16.07.2013 - 9 AZR 50/12

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch dann durch die unwiderrufliche Freistellung erfüllt wird, wenn der Arbeitgeber nicht im einzelnen klargestellt hat, an welchen Tagen Erholungsurlaub gewährt wird und an welchen Tagen Freistellung zu anderen Zwecken erfolgt. Nur in Ausnahmefällen könne eine eindeutige zeitliche Festlegung nötig sein. Dies z.B. bei wirtschaftlichen Interessen, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, einen anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers außerhalb des Urlaubszeitraums auf die Vergütung für den Freistellungszeitraum anzurechnen.

 

Selbst eine rechtswidrige Freistellung führt dazu, dass der Urlaubsanspruch während der Freistellung erfüllt werden kann. Die Rechtsfolge einer rechtswidrigen Freistellung ist für den Arbeitnehmer nur die, dass er die Möglichkeit hat, einen Beschäftigungsanspruch ggf. gerichtlich geltend zu machen.

© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 26.04.2024