Nach § 40 I BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 VI BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch notwendige Reise- und Übernachtungskosten. (Orientierungssatz des Gerichts)
BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 ABR 26/13 (LAG Köln), BeckRS 2015, 71255