Kostentragungspflicht bei Betriebsratschulung

Arbeitsrecht

Nach § 40 I BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 VI BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch notwendige Reise- und Übernachtungskosten. (Orientierungssatz des Gerichts)

BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 ABR 26/13 (LAG Köln), BeckRS 2015, 71255

Die Beteiligten stritten um die Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung in Höhe von ca. 300,00 €, die durch eine Übernachtung entstanden sind. Der Schulungsort war lediglich ca. 40 km vom Wohnort des Betriebsratsmitglieds entfernt. Wenige Tage vor Schulungsbeginn buchte das Betriebsratsmitglied die Hotelübernachtung aufgrund zu erwartender widriger Witterungsbedingungen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die Übernachtungskosten aufgrund der geringen Entfernung zwischen Wohnort und Schulungsort unangemessen seien. Auch habe das Betriebsratsmitglied die Erforderlichkeit unmittelbar vor Schulungsbeginn nicht erneut geprüft.

Das ArbG hatte den Antrag auf Kostenerstattung abgewiesen. Das LAG verurteilte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die schlechten Wetterbedingungen laut Auskunft des Dt. Wetterdienstes zur Kostenübernahme. Das BAG hat die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Durch die Entscheidung wird die Betriebsratsfreundliche Rechtsprechung fortgeführt. Der Anspruch auf Übernahme der Schulungskosten einschließlich der Übernachtungskosten besteht, wenn das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit notwendig ist, der Betriebsrat vorher die Teilnahme des Mitglieds an einer bestimmten Veranstaltung beschlossen hat und die Kosten  angemessen sind. Hat das Betriebsratsmitglied die Wahl zwischen gleichwertigen Schulungen, so hat es an der kostengünstigsten Schulung teilzunehmen. Gibt es das gleiche Seminar an zwei Orten, so ist der näherliegende Schulungsort zu wählen. Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber auch die Schulungskosten für ein Betriebsratsmitglied zu tragen, dessen Arbeitsverhältnis zeitnah nach Abschluss der Schulung endet, sofern nicht feststeht, dass das Mitglied die dort vermittelten Inhalte bis zum Ende seiner Amtszeit nicht mehr einsetzen kann.

BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 ABR 26/13 (LAG Köln), BeckRS 2015, 71255

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Datum des Ausdrucks: 20.04.2024