Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters (BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 43/14)

Arbeitsrecht

Verfügt ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte, steht er regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft. (BAGBeschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 43/14)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hat mit einem zweiten Gesellschafter die beklagte GmbH gegründet und hält 50 % der Geschäftsanteile. Laut Gesellschaftsvertrag können Weisungen an die Geschäftsführer nur mit 75 % der Stimmrechte beschlossen werden. Für bestimmte Geschäfte ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss einzuholen, z. B. für Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer sowie für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter. Am 15.7.‌2008 beschlossen die Gesellschafter, die Organstellung des Klägers zum 31.1.‌2011 aufzuheben und den Kläger im Anschluss daran in einem „normalen Angestelltenverhältnis“ weiter im Unternehmen zu beschäftigen. Nach einem im Jahr 2011 geführten Rechtsstreit kam es in 2012 zu einem gerichtlichen Vergleich, wonach zwischen dem Kläger und der beklagten GmbH ein Angestelltenverhältnis als technischer Angestellter vereinbart wurde. Nach weiteren Auseinandersetzungen kam es im Oktober 2013 zum Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Entscheidung:

Für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Entscheidend ist damit das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten zur Verrichtung weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet gewesen.

Dem steht auch nicht seine Eigenschaft als Mitgesellschafter der Beklagten mit einem Stimmrechtsanteil von 50 % entgegen. Der Gesellschafter einer GmbH kann in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leistungsmacht hat. In einem solchen Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht der Geschäftsführung. Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Mit seinem Stimmrechtsanteil von 50 % besitzt der Kläger keine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung. Hierfür bedarf es nach dem Gesellschaftsvertrag einer Mehrheit von 75 %. Der Kläger hat auch keine relevante Sperrminorität. Er kann zwar „besondere“ Geschäfte blockieren. Es ist ihm jedoch unmöglich, die Geschäftsführung bezüglich des Tagesgeschäftes zu behindern. Aufgrund seiner Gesellschafterstellung kann der Kläger daher keine Leitungsmacht über die Beklagte ausüben.

Fazit:

Es ist zu beachten, dass die Stellung des Gesellschafters nicht nur arbeitsrechtlich sondern auch sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung ist. Es ist darauf abzustellen, ob ein Gesellschafter über rechtliche Möglichkeiten verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit über die Gesellschafterstellung abzuwehren.Dies gilt sowohl für Weisungen, die er als GmbH-Geschäftsführer erhält, als auch für solche, die er als Arbeitnehmer einer Gesellschaft erhält. Ist er in der Lage, solche Weisungen über seine Gesellschafterstellung abzuwehren, fehlt ihm das nach der Rechtsprechung des BSG wesentliche Merkmal der persönlichen Abhängigkeit, das Voraussetzung für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ist (BSG, BeckRS 2014, 71803).


© BFS Anwälte Kassel
Datum des Ausdrucks: 18.04.2024